28. September 2026

Die EmpCo-Richtlinie einfach erklärt

Nachhaltigkeit verkauft sich gut. Doch genau das wird für Unternehmen mit B2C-Kommunikation ab September 2026 zur Herausforderung. Mit der EmpCo-Richtlinie zieht die EU klare Grenzen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen: Wer künftig mit „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder eigenen Öko-Siegeln wirbt, muss das auch belegen können. In diesem Beitrag erfahren Sie, was genau hinter der Richtlinie steckt, ab wann sie gilt, wen sie betrifft und wie Sie Ihren Content rechtzeitig konform machen.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie – ausgeschrieben „Empowering Consumers for the Green Transition“ – ist eine EU-Richtlinie mit der offiziellen Bezeichnung (EU) 2024/825.

Ihr Ziel: Verbraucher:innen besser vor irreführenden Umweltaussagen und Greenwashing schützen. Die Kernidee lässt sich einfach zusammenfassen: „Grüne“ Werbeversprechen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ sind künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie sich auch tatsächlich belegen lassen. Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben, müssen also genau prüfen, ob ihre Aussagen den neuen Anforderungen entsprechen oder sie entsprechend anpassen.

EmpCo, Green Claims und UWG kurz eingeordnet

In der Praxis sorgen die Begriffe rund um die neuen Regeln oft für Verwirrung. Ein kurzer Überblick zur Einordnung:

Die EmpCo-Richtlinie ist nicht dasselbe wie die „Green Claims Directive“. Das ist ein separater, eigener EU-Vorschlag, der aktuell noch verhandelt wird. In Österreich wird EmpCo außerdem nicht als komplett neues Gesetz eingeführt, sondern über eine Novelle des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) umgesetzt.

Und noch eine begriffliche Klarstellung: Es handelt sich um eine Richtlinie, keine Verordnung. Das heißt, die Vorgaben werden erst über nationale Gesetze wie das UWG wirksam, statt EU-weit direkt zu gelten.

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

Die neuen Regeln sind seit dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Die EU-Richtlinie wurde bereits im Februar/März 2024 verabschiedet, anschließend folgte die nationale Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten. In Österreich hat der Nationalrat die entsprechende UWG-Novelle am 7. Juli 2026 beschlossen.

Wichtig dabei: Es gibt keinen Aufschub für Bestandsinhalte. Auch bereits bestehende Website-Texte, ältere Blogartikel oder PDFs müssen bis zum Stichtag EmpCo-konform sein. Eine nachträgliche Anpassung ist also für viele Unternehmen unumgänglich.

Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher:innen in der EU verkaufen oder bewerben und dabei Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen treffen. Das gilt unabhängig vom Unternehmenssitz. Auch Hersteller außerhalb der EU unterliegen den Vorgaben, sofern sie an EU-Verbraucher:innen vermarkten. Die Vorgaben greifen kanalübergreifend, betreffen also nicht nur die eigene Website, sondern ebenso Verpackungen, Social-Media-Kanäle und Werbematerialien.

Zusammengefasst sind Sie betroffen, wenn:

  • Sie an Endverbraucher:innen (B2C) in der EU kommunizieren
  • Ihre Website, Verpackung oder Werbung Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen enthält
  • Sie Begriffe wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder eigene Nachhaltigkeitssiegel nutzen

Worauf Sie achten müssen: die wichtigsten neuen Regeln

Das Grundprinzip der EmpCo-Richtlinie lässt sich einfach zusammenfassen: Umweltaussagen müssen klar, konkret und mit belastbaren Daten belegbar sein. Pauschale, nicht überprüfbare Behauptungen gehören damit der Vergangenheit an. Im Detail geht es dabei vor allem um diese Bereiche.

Umweltaussagen

Pauschale Claims wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ sind künftig nicht mehr zulässig, wenn sie nicht durch eine “nachweislich hervorragende Umweltleistung” gedeckt sind. Auch die sogenannte „Mogelpackung“ ist betroffen: Aussagen, die sich scheinbar auf das gesamte Produkt beziehen, tatsächlich aber nur einen Teil davon betreffen, etwa nur die Verpackung, sind nicht mehr erlaubt.

Hier finden Sie einige Beispiele für kritische Aussagen inklusive alternativen Formulierungen:

Vorher (riskant) Nachher (belegbar)
„Klimaneutrales Produkt“ „CO₂-Reduktion um X % durch [konkrete Maßnahme], Rest kompensiert über [Nachweis]“
„100 % grün“ „Herstellung zu X % mit erneuerbarer Energie, nachgewiesen durch [Zertifikat/Bericht]“
„Nachhaltig produziert“ „Produktion nach [konkretem Standard/Zertifizierung], geprüft durch [unabhängige Stelle]“
„CO₂-neutraler Versand“ „Versand mit Reduktion um X % durch [Maßnahme], Restemissionen kompensiert über [zertifiziertes Projekt]“
„Ökologisches Naturprodukt“ „Enthält zu X % Inhaltsstoffe aus [zertifiziertem Anbau], siehe [Nachweis/Siegel]“
„Reduziert unseren ökologischen Fußabdruck“ „Reduziert den Wasserverbrauch in der Produktion um X %, gemessen nach [Methode/Standard]“
„Umweltfreundliche Verpackung“ „Verpackung zu X % aus recyceltem Material, zertifiziert durch [Siegel]“

Klimaneutralität

Bei Klimaneutralitäts-Aussagen, die allein auf CO₂-Kompensation basieren, gilt: Reduktion muss vor Kompensation stehen. Reine Ausgleichszahlungen reichen künftig nicht mehr aus. Wer mit Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030″ wirbt, braucht dafür zusätzlich einen öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Umsetzungsplan.Bei Klimaneutralitäts-Aussagen, die allein auf CO₂-Kompensation basieren, gilt: Reduktion muss vor Kompensation stehen. Reine Ausgleichszahlungen reichen künftig nicht mehr aus. Wer mit Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030″ wirbt, braucht dafür zusätzlich einen öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Umsetzungsplan.

Nachhaltigkeitssiegel

Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln zieht die Richtlinie klare Grenzen: Erlaubt sind künftig nur noch Siegel, die auf einem echten Zertifizierungssystem beruhen oder behördlich verliehen wurden. Selbst erfundene Öko-Labels ohne unabhängige Prüfung sind tabu.

Diese Siegel beruhen auf einem anerkannten Zertifizierungssystem oder wurden behördlich verliehen und bleiben damit auch unter der EmpCo-Richtlinie zulässig:

  • EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel)
  • Österreichisches Umweltzeichen
  • Blauer Engel
  • FSC (Forest Stewardship Council)
  • Fairtrade-Siegel
  • EU-Bio-Logo
  • GOTS (Global Organic Textile Standard)
  • Cradle to Cradle Certified

Hinweis: Diese Liste ist beispielhaft und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Ob ein Siegel im konkreten Anwendungsfall zulässig ist, hängt von der jeweiligen Zertifizierungsgrundlage ab.

Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Neben Umweltaussagen im engeren Sinn nimmt die Richtlinie auch Angaben zu Lebensdauer und Reparierbarkeit ins Visier. Aussagen zur Haltbarkeit müssen unter realistischen Nutzungsbedingungen belegbar sein. Ein pauschales „besonders langlebig“ oder „hält 30 Jahre“ ohne entsprechende Datengrundlage wird riskant.

Ebenfalls unzulässig: Produkteigenschaften, die die Lebensdauer künstlich verkürzen, etwa wenn eine Druckerpatrone deutlich vor ihrer tatsächlichen Erschöpfung zum Austausch auffordert. Und wer mit Reparierbarkeit wirbt, muss sicherstellen, dass Reparaturen in der Praxis auch möglich sind. Fehlen Ersatzteile oder Reparaturinformationen, ist die Aussage „reparaturfreundlich“ nicht mehr zulässig.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Auch scheinbar harmlose Werbeaussagen können problematisch werden, wenn sie etwas als Besonderheit darstellen, das ohnehin selbstverständlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Wer eine gesetzlich verpflichtende Eigenschaft als besonderen Vorteil bewirbt, erweckt einen irreführenden Eindruck besonderer Leistung – etwa mit „phosphatfrei“ bei Waschmitteln, obwohl das EU-weit ohnehin verboten ist. Gleiches gilt, wenn ein für die Produktkategorie irrelevanter Vorteil hervorgehoben wird, wie „glutenfreies Mineralwasser“.

Erlaubt bleiben dagegen Aussagen zu einem tatsächlich produktspezifischen Vorteil, etwa „nickelfreier Schmuck“ in einer Kategorie mit häufigen Nickelallergien.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie?

Bei Verstößen gegen die neuen Vorgaben drohen im Wesentlichen zwei Ebenen an Konsequenzen.
Zivilrechtlich können Wettbewerber und Verbraucherverbände Abmahnungen und Unterlassungsklagen einbringen.
Bei grenzüberschreitenden Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.

Neben den direkten rechtlichen und finanziellen Folgen sollte auch der Reputationsschaden nicht unterschätzt werden: Ein öffentlich bekannt gewordener Greenwashing-Vorwurf kann das Vertrauen von Kund:innen nachhaltig beschädigen.

So machen Sie Ihren Content EmpCo-konform

Vier Schritte helfen dabei, den eigenen Content EmpCo-konform zu machen:

  1. Bestandsaufnahme: Erfassen Sie alle Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen über sämtliche Kanäle: Website, Social Media, Verpackung und Werbematerialien.
  2. Prüfung: Gleichen Sie jeden einzelnen Claim mit den neuen Vorgaben ab.
  3. Anpassung: Belegen Sie kritische Formulierungen mit konkreten Daten oder schreiben Sie sie um.
  4. Laufende Kontrolle: Prüfen Sie regelmäßig statt einmalig. Neue Inhalte entstehen laufend und können potenziell riskant werden.

Je nach Umfang der Website können diese Schritte sehr aufwändig sein. Genau hier setzt CRAVEN an: Unser KI-gestützter Content-Checker, prüft Ihre Website-Inhalte automatisiert auf EmpCo-Konformität und liefert passende Textalternativen, statt dass Sie jeden Claim händisch durchgehen müssen.

Hinweis: CRAVEN ersetzt keine Rechtsberatung, keine fachliche Freigabe und keine Zertifizierung.

Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Betrifft die EmpCo-Richtlinie auch Social Media?2026-09-28T10:31:58+02:00

Ja, die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie gelten kanalübergreifend, also auch für Social Media, Verpackungen und Werbematerialien.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie?2026-09-28T10:31:20+02:00

Es drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Bei grenzüberschreitenden Verstößen können zusätzlich Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes verhängt werden. Reputationsrisiken sollten ebenfalls ernst genommen werden.

Welche Aussagen sind durch die EmpCo-Richtlinie verboten?2026-09-28T10:30:53+02:00

Pauschale Claims wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ ohne belastbaren Nachweis sowie selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung.

Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?2026-09-28T10:30:07+02:00

Betroffen sind alle Unternehmen, die in der EU Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher:innen verkaufen oder bewerben und dabei Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen nutzen, auch Anbieter mit Sitz außerhalb der EU.

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?2026-09-28T10:29:25+02:00

Die Regeln sind ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. In Österreich wurde die dafür nötige UWG-Novelle am 7. Juli 2026 beschlossen.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?2026-09-28T10:28:58+02:00

Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition“) ist ein EU-Richtlinie, die Verbraucher:innen vor irreführenden Umweltaussagen und Greenwashing schützt. Umweltclaims müssen künftig klar, konkret und belegbar sein.

2026-09-28T13:09:57+02:00
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